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Freistellung für Ehrenamtliche

Wir helfen Dir, wenn Du eine Freistellung vom Job für Deine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit brauchst.

Wer kann das Gesetz in Anspruch nehmen?

Ehrenamtliche Jugendleiter/-innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.

Für welche Tätigkeiten gilt dieses Gesetz?

Für folgende Tätigkeiten, Veranstaltungen und Maßnahmen besteht Anspruch auf Freistellung:
→ für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII
→ zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen

Wie wird Freistellung beantragt?

Da der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, dem Arbeitgeber zugehen muss, sollte der/die Jugendleiter/-in frühzeitig über den eigenen Jugendverband den Antrag stellen. Der Antrag ist in Textform – per Post oder E-Mail – zu stellen.

Bitte dazu eine Mail an die BDKJ-Diözesanstelle senden, mit folgenden Angaben:

    • Name, Vorname
    • Anschrift
    • Zeitraum
    • Veranstaltung
    • Funktion bei der Veranstaltung
    • Veranstalter/-in (Name, Anschrift)
       
  1. Der BDKJ als anerkannter Jugendverband prüft den Antrag und stellt direkt an den Arbeitgeber (den Betrieb) einen Antrag auf Freistellung.

Merkblatt für Freistellungen

Mehr Informationen bekommst Du unter:

Bayerischer Jugendring
Esther Detzel
Referentin für Jugendringe und
ehrenamtliches Engagement
Herzog-Heinrich-Straße 7
80336 München
Tel.: 089 . 5 14 58 36
detzel.esther(at)bjr(dot)de

BDKJ-Diözesanstelle
Claudia Meier
Sekretariat
Burgstraße 8
85072 Eichstätt
Tel.: 08421 . 50-6 61
Fax: 08421 . 50-6 39
bdkj(at)bistum-eichstaett(dot)de